RS Vwgh 1994/4/21 93/09/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §42 Abs2;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/22 91/16/0129 3

Stammrechtssatz

Um sich einerseits der Gefahr einer (unzulässigen) "vorgreifenden" Beweiswürdigung nicht auszusetzen, andererseits dem (verfahrensökonomisch bedingten) Gebot der Zweckmäßigkeit unter Beschränkung des Beweisverfahrens auf "geeignete" Beweismittel Rechnung zu tragen, wird die Behörde auf vom Beweisthema erfaßte Beweise nur dann verzichten dürfen, wenn diese von vornherein unzweifelhaft unerheblich sind, weil die Art des Beweismittels oder der Erkenntnisstand eine andere Beurteilung des Verfahrensgegenstandes MIT BESTIMMTHEIT AUSSCHLIEßEN oder wenn diese nach Art des Beweismittels der Beurteilung der erkennbaren und von vornherein UNZWEIFELHAFTEN Gegebenheiten zufolge mit GEWIßHEIT zur weiteren Erkenntnis nichts beizutragen vermögen; wenn die Beweise für die Erhebung der Abgaben sohin nicht "wesentlich" sein können

(Hinweis E 18.11.1982, 82/16/0073, ÖStZB 24/1983 S 429).

Schlagworte

Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090111.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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