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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §43 Abs2 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/02/0037Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof vermag die Meinung, § 43 Abs 2a StVO sei im Verhältnis zu § 45 Abs 4 StVO sozusagen eine höherrangige Norm und das Tatbestandselement des Zulassungsbesitzes am benützten Kraftfahrzeug nach § 45 Abs 4 StVO sei im Hinblick darauf, daß in der erstgenannten Gesetzesbestimmung nur von der Wohnbevölkerung die Rede sei, von untergeordneter Bedeutung oder sogar gänzlich bedeutungslos, nicht zu teilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020036.X02Im RIS seit
12.06.2001