RS Vfgh 1988/11/29 V122/88

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Veröffentlicht am 29.11.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung der V des Gemeinderates Kufstein vom 29. Feber 1988 betreffend eine Änderung des Kufsteiner Bebauungsplanes; unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Anrainers durch den die Baubewilligung erteilenden Bescheid; keine Legitimation

Rechtssatz

Die Rechtssphäre von Anrainern wird durch einen Bebauungsplan insoweit berührt, als der Bebauungsplan eine Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung von Bauwerken auf Nachbargrundstücken bildet (siehe VfSlg. 9061/1981). Der unmittelbare Eingriff in die Rechtssphäre des Anrainers erfolgt somit durch den - bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nach Erschöpfung des Instanzenzuges bekämpfbaren - Bescheid über die Erteilung der Baubewilligung, nicht jedoch unmittelbar durch die Verordnung (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, zB VfSlg. 8967/1980, 9061/1981).

Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kufstein vom 29.02.88 betreffend die Änderung des Kufsteiner Bebauungsplanes für die Grundstücke 150 und 151/2 KG Kufstein.

Entscheidungstexte

  • V 122/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.11.1988 V 122/88

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:V122.1988

Dokumentnummer

JFR_10118871_88V00122_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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