RS Vwgh 1994/4/22 93/02/0283

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/03/12 90/19/0131 2

Stammrechtssatz

Wenn der Spruch eines Bescheides für sich allein beurteilt, keine Zweifel an seinem Inhalt offenläßt, dann kann die beigegebene Begründung nicht als Auslegungsbehelf für den Inhalt des Spruches herangezogen werden (Hinweis E 12.3.1990, 839/76 VwSlg 9112/A).

Schlagworte

Spruch und BegründungRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020283.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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