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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
KFG 1967 §134Leitsatz
KFG 1967; keine Bedenken gegen die dem Zulassungsbesitzer nach §103 Abs2 idF der 10. KFG-Nov., BGBl. 106/1986, auferlegte Erteilung einer Auskunftspflicht über den Lenker des Fahrzeuges; keine Bedenken gegen die Erklärung der Verletzung der Auskunftspflicht in §134 zur Verwaltungsübertretung; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteRechtssatz
Ist die Verpflichtung zur Erteilung der in §103 Abs2 KFG 1967 umschriebenen Auskünfte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (siehe E v 29.09.88, G72/88 ua.), so bestehen - entgegen dem weiteren, gegen §134 gerichteten Beschwerdevorwurf - auch keine Bedenken dagegen, die Verletzung der Auskunftspflicht zur Verwaltungsübertretung zu erklären.
Schlagworte
KraftfahrrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B835.1988Dokumentnummer
JFR_10118871_88B00835_01