RS Vfgh 1988/11/29 B835/88

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Veröffentlicht am 29.11.1988
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967

Norm

KFG 1967 §134

Leitsatz

KFG 1967; keine Bedenken gegen die dem Zulassungsbesitzer nach §103 Abs2 idF der 10. KFG-Nov., BGBl. 106/1986, auferlegte Erteilung einer Auskunftspflicht über den Lenker des Fahrzeuges; keine Bedenken gegen die Erklärung der Verletzung der Auskunftspflicht in §134 zur Verwaltungsübertretung; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

Rechtssatz

Ist die Verpflichtung zur Erteilung der in §103 Abs2 KFG 1967 umschriebenen Auskünfte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (siehe E v 29.09.88, G72/88 ua.), so bestehen - entgegen dem weiteren, gegen §134 gerichteten Beschwerdevorwurf - auch keine Bedenken dagegen, die Verletzung der Auskunftspflicht zur Verwaltungsübertretung zu erklären.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kraftfahrrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B835.1988

Dokumentnummer

JFR_10118871_88B00835_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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