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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §43;Rechtssatz
Ein behördlicher Auftrag zur Entfernung von Werbung (Firmenlogo auf der Rückseite von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, Modellversuch zur Verhinderung von Geisterfahrten) ist nicht deshalb rechtswidrig, weil damit gleichzeitig die Kundmachung einer Verordnung rückgängig gemacht werden müßte. Insoweit liegt nämlich keine ordnungsgemäße Kundmachung einer Verordnung vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020313.X04Im RIS seit
12.06.2001