RS Vwgh 1994/4/22 94/02/0020

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Veröffentlicht am 22.04.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §46;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs4 litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litc;

Rechtssatz

Die vom Bf ins Treffen geführten "Amtshandlungen", nämlich die Untersuchung und Begutachtung durch einen unbefugten und unbeeideten Amtsarzt, die ungesetzliche Vornahme einer gesetzwidrigen klinischen Untersuchung ohne vorherige Alkotestprobe sowie völlig willkürliche und unzutreffende Behauptungen, einerseits was Art und Menge des Alkoholkonsums betrifft, wahrheitswidrige Unterstellung von Tablettenkonsum, Vorwurf der Lüge und Unterschlagung der Tatsache der Aerosolinhalation in Gegenwart der Beamten stellen keine selbständig bekämpfbare Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dar. Bei diesen "Amtshandlungen" handelt es sich - wie bei der Aufforderung zur Duldung einer Blutabnahme (Hinweis E 25.3.1992, 91/02/0150) und bei der Aufforderung zur Ablegung einer Atemluftprobe (Hinweis B 17.1.1990, 89/03/0311, VwSlg 13100/A) - um Geschehnisse im Rahmen der Beweissicherung zwecks Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach der StVO.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische Untersuchung Verfahrensrecht Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020020.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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