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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §46;Rechtssatz
Die vom Bf ins Treffen geführten "Amtshandlungen", nämlich die Untersuchung und Begutachtung durch einen unbefugten und unbeeideten Amtsarzt, die ungesetzliche Vornahme einer gesetzwidrigen klinischen Untersuchung ohne vorherige Alkotestprobe sowie völlig willkürliche und unzutreffende Behauptungen, einerseits was Art und Menge des Alkoholkonsums betrifft, wahrheitswidrige Unterstellung von Tablettenkonsum, Vorwurf der Lüge und Unterschlagung der Tatsache der Aerosolinhalation in Gegenwart der Beamten stellen keine selbständig bekämpfbare Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dar. Bei diesen "Amtshandlungen" handelt es sich - wie bei der Aufforderung zur Duldung einer Blutabnahme (Hinweis E 25.3.1992, 91/02/0150) und bei der Aufforderung zur Ablegung einer Atemluftprobe (Hinweis B 17.1.1990, 89/03/0311, VwSlg 13100/A) - um Geschehnisse im Rahmen der Beweissicherung zwecks Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach der StVO.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische Untersuchung Verfahrensrecht BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020020.X01Im RIS seit
12.06.2001