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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/03/12 90/19/0131 1Stammrechtssatz
Da nur der Spruch, nicht aber auch die Begründung eines Bescheides in Rechtskraft erwächst, kann ein Ausspruch in der Begründung die Rechte der Partei nicht verletzen und deshalb auch kein Recht zur Beschwerde an den VwGH begründen (Hinweis E 1.3.1950, 2477/49 VwSlG 1281/A).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftSpruch und BegründungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020283.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010