RS Vwgh 1994/4/22 94/02/0091

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Veröffentlicht am 22.04.1994
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs11;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
Verwendungsrichtlinien Atemalkoholanalysegeräte BMI 1990;

Rechtssatz

Die 10 % - Regel, wonach dann, wenn die ausgedruckten Meßwerte bei einer Atemalkoholkonzentration von über 0,5 mg/l um mehr als 10 % auseinanderliegen, die Messungen nicht verwertbar sind und die Untersuchung zu wiederholen ist, kommt nur dann zum Tragen, wenn beide Ergebnisse der Atemalkoholuntersuchung über 0,5 mg/l liegen. Das ergibt sich aus der mit dem Erlaß des Bundesministers für Inneres vom 14.5.1990 angeordneten Verwertung des niedrigeren (als für den Untersuchten günstigeren) Ergebnisses.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020091.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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