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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Die 10 % - Regel, wonach dann, wenn die ausgedruckten Meßwerte bei einer Atemalkoholkonzentration von über 0,5 mg/l um mehr als 10 % auseinanderliegen, die Messungen nicht verwertbar sind und die Untersuchung zu wiederholen ist, kommt nur dann zum Tragen, wenn beide Ergebnisse der Atemalkoholuntersuchung über 0,5 mg/l liegen. Das ergibt sich aus der mit dem Erlaß des Bundesministers für Inneres vom 14.5.1990 angeordneten Verwertung des niedrigeren (als für den Untersuchten günstigeren) Ergebnisses.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020091.X01Im RIS seit
12.06.2001