RS Vfgh 1988/11/29 B1106/88

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Veröffentlicht am 29.11.1988
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Index

22 Zivilprozeß, außerstreitiges Verfahren
22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

VfGG §33
ZPO §148 Abs2

Leitsatz

VerfGG §§33, 35; ZPO §148 Abs2; Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung als verspätet

Rechtssatz

Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung als verspätet.

Das Hindernis zur rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde fiel im Zeitpunkt der Überprüfung der - verspätet eingelangten - Unterlagen und der Vornahme der Endredaktion durch den Beschwerdevertreter weg.

Das Hindernis für die fristgerechte Einbringung der Beschwerde ist daher spätestens am 17.12.87 weggefallen; die spätestens mit diesem Tag beginnende Frist des §148 Abs2 ZPO ist ungenützt verstrichen.

Entscheidungstexte

  • B 1106/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.11.1988 B 1106/88

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1106.1988

Dokumentnummer

JFR_10118871_88B01106_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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