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22 Zivilprozeß, außerstreitiges VerfahrenNorm
VfGG §33Leitsatz
VerfGG §§33, 35; ZPO §148 Abs2; Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung als verspätetRechtssatz
Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung als verspätet.
Das Hindernis zur rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde fiel im Zeitpunkt der Überprüfung der - verspätet eingelangten - Unterlagen und der Vornahme der Endredaktion durch den Beschwerdevertreter weg.
Das Hindernis für die fristgerechte Einbringung der Beschwerde ist daher spätestens am 17.12.87 weggefallen; die spätestens mit diesem Tag beginnende Frist des §148 Abs2 ZPO ist ungenützt verstrichen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1106.1988Dokumentnummer
JFR_10118871_88B01106_01