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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Einem Nachbarn steht gem § 52 Abs 10 Bgld BauO idF LGBl 1982/43 iVm § 94 Bgld BauO ein subjektives öffentliches Recht zu, daß eine unzumutbare Belästigung bei der Ableitung von in Feuerstätten entstehenden Verbrennungsgasen (hier: Zentralheizungsanlage) vermieden wird. Ergibt sich aus dem maschinenbautechnischen Gutachten, daß erst anhand eines Sanierungskonzeptes die Übereinstimmung der Heizungsanlage mit den gesetzlichen Bestimmungen überprüft werden kann, können die im Gutachten vorgeschlagenen Lösungsmöglichkeiten nicht in Form von Auflagen vorgeschrieben werden, weil keine ausreichende Grundlage für die Annahme der Hintanhaltung einer unzumutbaren Belästigung oder Gesundheitsgefährdung bei Erfüllung einer dieser "Auflagen" besteht. Die Baubehörde hat vielmehr vor der Entscheidung über die Baubewilligung auf eine entsprechende Projektänderung hinzuwirken.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung TechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050006.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009