RS Vwgh 1994/4/26 93/05/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1994
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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
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L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §8;
BauO Bgld 1969 §52 Abs10 idF 1982/043 ;
BauO Bgld 1969 §92 Abs4;
BauO Bgld 1969 §94 Abs1;
BauO Bgld 1969 §94 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Einem Nachbarn steht gem § 52 Abs 10 Bgld BauO idF LGBl 1982/43 iVm § 94 Bgld BauO ein subjektives öffentliches Recht zu, daß eine unzumutbare Belästigung bei der Ableitung von in Feuerstätten entstehenden Verbrennungsgasen (hier: Zentralheizungsanlage) vermieden wird. Ergibt sich aus dem maschinenbautechnischen Gutachten, daß erst anhand eines Sanierungskonzeptes die Übereinstimmung der Heizungsanlage mit den gesetzlichen Bestimmungen überprüft werden kann, können die im Gutachten vorgeschlagenen Lösungsmöglichkeiten nicht in Form von Auflagen vorgeschrieben werden, weil keine ausreichende Grundlage für die Annahme der Hintanhaltung einer unzumutbaren Belästigung oder Gesundheitsgefährdung bei Erfüllung einer dieser "Auflagen" besteht. Die Baubehörde hat vielmehr vor der Entscheidung über die Baubewilligung auf eine entsprechende Projektänderung hinzuwirken.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050006.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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