RS Vwgh 1994/4/26 94/08/0070

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Veröffentlicht am 26.04.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/08/07 92/14/0127 1

Stammrechtssatz

Wird der Rechtsanwalt während der Erledigung eines Mängelbehebungsauftrages vor Unterfertigung aller Beschwerdeausfertigungen vom Schreibtisch wegen einer dringenden Angelegenheit weggerufen, trägt die Kanzleikraft während der Abwesenheit die Aktenstücke in der irrigen Meinung, bereits alle Ausfertigungen seien hergestellt, ab und gibt sie zur Post, und vergißt der Rechtsanwalt nach seiner Rückkehr im Drange der Geschäfte einmal auf den unterbrochenen Arbeitsvorgang, sodaß er hierauf erst durch Zustellung des Einstellungsbeschlusses aufmerksam wird, so handelt es sich um ein unvorhergesehenes Ereignis, dem nur ein minderer Grad des Versehens zugrunde liegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994080070.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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