RS Vwgh 1994/4/26 93/05/0298

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Veröffentlicht am 26.04.1994
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1992/034;
BauO Wr §134a idF 1992/034;
BauO Wr §69 Abs1 litm idF 1992/048;
BauO Wr §69 Abs2 idF 1992/048;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine wesentliche, gegen § 69 Abs 2 Wr BauO idF LGBl 1992/48 verstoßende Abweichung kann nur dann zu Recht behauptet werden, wenn dieser "eine dem geltenden Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan unterlaufende Tendenz" innewohnt. Steht ein Bauvorhaben angesichts einer gemäß § 69 Abs 1 lit m Wr BauO idF LGBl 1992/48 erteilten Bewilligung einer Abweichung von den Bestimmungen über die Gebäudehöhe mit den Bestimmungen der Wr BauO über die Gebäudehöhe nicht mehr im Widerspruch, so kann ein Nachbar in einem subjektiv-öffentlichen Recht nicht verletzt sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahmebewilligung gegeben sind (Hinweis Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, S 309).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050298.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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