Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine wesentliche, gegen § 69 Abs 2 Wr BauO idF LGBl 1992/48 verstoßende Abweichung kann nur dann zu Recht behauptet werden, wenn dieser "eine dem geltenden Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan unterlaufende Tendenz" innewohnt. Steht ein Bauvorhaben angesichts einer gemäß § 69 Abs 1 lit m Wr BauO idF LGBl 1992/48 erteilten Bewilligung einer Abweichung von den Bestimmungen über die Gebäudehöhe mit den Bestimmungen der Wr BauO über die Gebäudehöhe nicht mehr im Widerspruch, so kann ein Nachbar in einem subjektiv-öffentlichen Recht nicht verletzt sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahmebewilligung gegeben sind (Hinweis Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, S 309).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050298.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.03.2011