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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AußHG 1984 §3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/04/0249Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/11/23 93/04/0155 1Stammrechtssatz
Um den Anforderungen des § 60 AVG zu entsprechen, bedarf es in der Begründung des Bescheides betreffend Einfuhrbewilligung bestimmter Waren der Darlegung jenes KONKRETEN Sachverhaltes, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht, ob einerseits die Bewilligungsgrundsätze des AußHG erfüllt und andererseits die Verteilungsgrundsätze der V des BMW über die Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr, BGBl 1993/244 eingehalten wurden. Die bloß allgemeine Feststellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides, es habe die in den Anträgen nach § 3 Abs 1 Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr BglBl 1993/244 enthaltene Gesamtmenge die Höhe des Kontingentteiles überstiegen, reicht hiezu in keiner Weise aus.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040248.X01Im RIS seit
03.04.2001