RS Vwgh 1994/4/26 91/14/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §20 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/29 89/14/0088 7 (Hier: Primararzt: Einstandsfeier im Krankenhaus, Weihnachtsgeschenke an Ärzte und Schwestern, Essenseinladungen an Ärzte und an das Operationsteam).

Stammrechtssatz

Aufwendungen für die Lebensführung, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des StPfl mit sich bringt, sind nicht abzugsfähig, auch wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des StPfl erfolgen. Ausdrücklich aus dem Kreise dieser Aufwendungen herausgehoben werden die Repräsentationsaufwendungen und generell als nicht abzugsfähig bezeichnet. Daher sind auch kleinere Sachgeschenke, die auf Grund bestehender beruflicher Beziehungen an Klienten, Kunden oder sonstige Geschäftsfreunde im allgemeinen bei besonderen Gelegenheiten, wie Weihnachten, Neujahr etc gemacht werden, durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Geschenkgebers bedingte Aufwendungen der Lebensführung; es sind Repräsentationsaufwendungen, für die es ohne Bedeutung ist, daß sie möglicherweise geeignet sind, auch den Beruf des Geschenkgebers oder seine Tätigkeit fördern (Hinweis E 13. April 1988, 87/13/0046, sowie zu Weihnachtsgeschenken an Geschäftsfreunde Hinweis E 3.10.1990, 89/13/0002). Gleiches gilt auch für die Geschenke zur Hochzeit von Mitarbeitern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991140036.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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