RS Vwgh 1994/4/26 94/05/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1994
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §3;
GaragenG Wr 1957 §48 Abs1;
GaragenG Wr 1957 §48 Abs2;

Rechtssatz

Wohl gewährt § 48 Abs 2 Wr GaragenG jenen Personen Parteienrechte, denen durch DAS Verfahren ein Recht genommen oder geschmälert werden soll. "Das" Verfahren ist aber das in § 48 Abs 1 Wr GaragenG genannte Verfahren betreffend die Erteilung einer Bewilligung nach § 3 Wr GaragenG. Weder dem Wr GaragenG noch der Wr BauO ist zu entnehmen, daß durch diese Bestimmung Parteienrechte in einem Baubewilligungsverfahren auf dem Grundstück geschaffen werden sollen, auf dem die Stellplätze zur Verfügung gestellt werden. § 48 Abs 2 Wr GaragenG ist also nicht geeignet, Parteienrechte in einem Verfahren bezüglich eines nach dem Wr GaragenG nicht bewilligunspflichtigen Vorhabens zu begründen.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Beteiligter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050062.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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