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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wohl gewährt § 48 Abs 2 Wr GaragenG jenen Personen Parteienrechte, denen durch DAS Verfahren ein Recht genommen oder geschmälert werden soll. "Das" Verfahren ist aber das in § 48 Abs 1 Wr GaragenG genannte Verfahren betreffend die Erteilung einer Bewilligung nach § 3 Wr GaragenG. Weder dem Wr GaragenG noch der Wr BauO ist zu entnehmen, daß durch diese Bestimmung Parteienrechte in einem Baubewilligungsverfahren auf dem Grundstück geschaffen werden sollen, auf dem die Stellplätze zur Verfügung gestellt werden. § 48 Abs 2 Wr GaragenG ist also nicht geeignet, Parteienrechte in einem Verfahren bezüglich eines nach dem Wr GaragenG nicht bewilligunspflichtigen Vorhabens zu begründen.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger BeteiligterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050062.X02Im RIS seit
11.07.2001