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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1 litc;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/14/0082 93/14/0015Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/13/0245 E 11. Februar 1987 VwSlg 5987 F/1987 RS 1Stammrechtssatz
Ein Wiederaufnahmsgrund liegt nicht schon vor, wenn eine Frage, die in verschiedenen Verfahren als Vorfrage zu beurteilen ist, als solche - also als Vorfrage - unterschiedlich beurteilt wird, sondern nur dann, wenn die für die betreffende Frage als Hauptfrage zuständige Behörde eine abweichende Entscheidung trifft und die Abgabenbehörde an diese Entscheidung gebunden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991140129.X11Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018