RS Vwgh 1994/4/26 91/14/0129

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Veröffentlicht am 26.04.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/14/0082 93/14/0015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0245 E 11. Februar 1987 VwSlg 5987 F/1987 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Wiederaufnahmsgrund liegt nicht schon vor, wenn eine Frage, die in verschiedenen Verfahren als Vorfrage zu beurteilen ist, als solche - also als Vorfrage - unterschiedlich beurteilt wird, sondern nur dann, wenn die für die betreffende Frage als Hauptfrage zuständige Behörde eine abweichende Entscheidung trifft und die Abgabenbehörde an diese Entscheidung gebunden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991140129.X11

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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