Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Da schon § 43 Abs 2 OÖ BauO 1976 entnommen werden kann, welche Belege einem Baugesuch anzuschließen sind, stellt das Fehlen derartiger Belege ein Formgebrechen dar. Nach der stRsp des VwGH schließt der Umstand, daß ein Formgebrechen iSd § 13 Abs 3 AVG eines von der Partei eingebrachten Ansuchens um Erteilung einer Bewilligung der fristgerechten Erlassung des Bescheides im Wege steht, das alleinige Verschulden der Behörde iSd § 73 Abs 2 AVG aus. Hiebei ist es nicht entscheidend, ob die Behörde einen Verbesserungsauftrag gem § 13 Abs 3 AVG erteilt hat oder nicht (Hinweis E 29.11.1960, 91/60, VwSlg 5434 A/1960).
Schlagworte
Verhältnis zu §73 Abs2 letzter Satz AVGBesondere Rechtsgebiete BaurechtFormgebrechen behebbare BaurechtVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050066.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009