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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §10 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 36 Abs 2 VwGG wird die säumige Behörde vom VwGH weder beauftragt noch delegiert, an seiner Stelle eine Entscheidung zu treffen, sondern es ist vielmehr bei Säumnisbeschwerden der belangten Behörde nur freizustellen, statt der Einbringung einer Gegenschrift innerhalb der hierfür bestimmten Frist den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem VwGH vorzulegen. Bei dieser Rechtslage kann von einer Verfahrenseinheit nicht gesprochen werden (Hinweis E 25.2.1981, 03/1694/79).
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050104.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011