RS Vwgh 1994/4/26 90/14/0047

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Veröffentlicht am 26.04.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §276 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Entscheidet die Abgabenbehörde zweiter Instanz über eine Berufung, obwohl eine rechtskräftige Berufungsvorentscheidung vorliegt, so tut sie dies außerhalb ihrer Zuständigkeit. Die dadurch gegebene Unzuständigkeit ist vom Verwaltungsgerichtshof auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden ist, aufzugreifen (Hinweis E 4.3.1970, 1661/68, VwSlg 4048 F/1970; E 7.12.1988, 88/13/0098; E 5.8.1992, 92/13/0103).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990140047.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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