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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §276 Abs1;Rechtssatz
Entscheidet die Abgabenbehörde zweiter Instanz über eine Berufung, obwohl eine rechtskräftige Berufungsvorentscheidung vorliegt, so tut sie dies außerhalb ihrer Zuständigkeit. Die dadurch gegebene Unzuständigkeit ist vom Verwaltungsgerichtshof auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden ist, aufzugreifen (Hinweis E 4.3.1970, 1661/68, VwSlg 4048 F/1970; E 7.12.1988, 88/13/0098; E 5.8.1992, 92/13/0103).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990140047.X02Im RIS seit
20.11.2000