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L81506 Umweltschutz SteiermarkNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Der Umweltanwalt kann einerseits in eigener Person oder als "bevollmächtigter" Vertreter einer anderen Person, andererseits als Organwalter auftreten. Er muß sich im Einzelfall entscheiden, in welcher Rolle er rechtserhebliche Erklärungen abgibt. Er kann nicht (in einem) sowohl in eigener Person bzw als "bevollmächtigter" Vertreter einer anderen Person als auch als Organwalter auftreten (Hinweis E 27.2.1979, Zl 1071/78).
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersStellung des VertretungsbefugtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040091.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2010