RS Vwgh 1994/4/26 93/04/0091

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Veröffentlicht am 26.04.1994
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Index

L81506 Umweltschutz Steiermark
L81516 Umweltanwalt Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §63 Abs1;
UmweltschutzG Stmk 1988 §6;
UmweltschutzG Stmk 1988 §7;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Umweltanwalt kann einerseits in eigener Person oder als "bevollmächtigter" Vertreter einer anderen Person, andererseits als Organwalter auftreten. Er muß sich im Einzelfall entscheiden, in welcher Rolle er rechtserhebliche Erklärungen abgibt. Er kann nicht (in einem) sowohl in eigener Person bzw als "bevollmächtigter" Vertreter einer anderen Person als auch als Organwalter auftreten (Hinweis E 27.2.1979, Zl 1071/78).

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersStellung des Vertretungsbefugten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040091.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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