RS Vfgh 1988/11/29 B1219/87

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Veröffentlicht am 29.11.1988
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967

Norm

B-VG Art44 Abs1
KFG 1967 §103 Abs2 idF der 10. KFG-Nov

Leitsatz

KFG 1967; keine Bedenken gegen die dem Zulassungsbesitzer nach §103 Abs2 idF der 10. KFG-Nov., BGBl. 106/1986, auferlegte Erteilung einer Auskunftspflicht über den Lenker des Fahrzeuges; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

Rechtssatz

Der Beschwerdevorwurf §103 Abs2 letzter Satz KFG 1967 idF der 10. KFG-Novelle widerspreche dem Abs1 im Art44 B-VG, weil sie es dem einfachen Gesetzgeber gestatte, sie materiell-rechtlich beliebig auszugestalten ist jedoch schon vom Ansatz her verfehlt, weil sich der letzte Satz im §103 Abs2 KFG 1967 (arg: derartige Auskünfte) nur auf die in den vorangehenden Sätzen festgelegten Auskunftspflichten bezieht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kraftfahrrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1219.1987

Dokumentnummer

JFR_10118871_87B01219_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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