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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/04/0047 E 14. November 1989 VwSlg 13064 A/1989 RS 5Stammrechtssatz
War eine Gesundheitsgefährdung auszuschließen, so hatte die Behörde anhand der Bestimmung des § 77 Abs 2 GewO idF BGBl 1988/339 die Zumutbarkeit von Belästigungen im Hinblick auf die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu prüfen. Wenn die Bf meinen, dass nach der stRsp des VwGH in diesem Zusammenhang auf das "Ist-Maß" abzustellen sei und danach jede selbst geringfügige Überschreitung des den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Immissionsstandes nicht als zumutbar zu beurteilen wäre, so gehen sie nicht von der nunmehr geltenden, auch für den Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage aus, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die von den Bf in diesem Zusammenhang bezogene verwaltungsgerichtliche Rsp den § 77 Abs 2 in seiner Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988 unter den hiefür maßgeblichen weiteren Voraussetzungen betraf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040242.X01Im RIS seit
20.11.2000