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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §20 Abs1;Rechtssatz
Aufwendungen, die der Arbeitgeber, veranlaßt durch den Betrieb, für die Bildung der Arbeitnehmer tätigt, sind unabhängig davon Betriebsausgaben, ob es sich um Ausbildung oder um Fortbildung handelt (Hier: Aufwendungen eines Arztes für Schulungen für seine als Ordinationsgehilfin tätige Ehegattin).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991140066.X01Im RIS seit
20.11.2000