RS Vwgh 1994/4/26 93/05/0298

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1994
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO Wr §61 idF 1976/018;
BauO Wr §70 Abs2 idF 1992/049;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §19 idF 1975/007;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ist eine Baubewilligung für die Errichtung einer Garage unter der Auflage erteilt worden, daß "in der Garage eine ausreichend dimensionierte Lüftungsanlage gemäß § 19 Wr GaragenG idF LGBl 1975/7 vorzusehen" ist, für welche "eine gesonderte Bewilligung zu erwirken ist", so darf eine Inbetriebnahme der Garage erst nach Rechtskraft einer diesbezüglichen Bewilligung gemäß § 61 Wr BauO idF LGBl 1976/18 erfolgen, wobei die Nachbarn in diesem Verfahren ihre allfälligen subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen können und daher nicht dadurch in ihren Rechten verletzt worden sind, daß im Baubewilligungsbescheid nicht auch gleichzeitig über die Bewilligung der Lüftungsanlage für die Garage abgesprochen worden ist. Eine derartige Vorgangsweise ist aus der Sicht der Nachbarn nicht rechtswidrig (Hinweis E 27.11.1990, 89/05/0026).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050298.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten