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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Ist eine Baubewilligung für die Errichtung einer Garage unter der Auflage erteilt worden, daß "in der Garage eine ausreichend dimensionierte Lüftungsanlage gemäß § 19 Wr GaragenG idF LGBl 1975/7 vorzusehen" ist, für welche "eine gesonderte Bewilligung zu erwirken ist", so darf eine Inbetriebnahme der Garage erst nach Rechtskraft einer diesbezüglichen Bewilligung gemäß § 61 Wr BauO idF LGBl 1976/18 erfolgen, wobei die Nachbarn in diesem Verfahren ihre allfälligen subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen können und daher nicht dadurch in ihren Rechten verletzt worden sind, daß im Baubewilligungsbescheid nicht auch gleichzeitig über die Bewilligung der Lüftungsanlage für die Garage abgesprochen worden ist. Eine derartige Vorgangsweise ist aus der Sicht der Nachbarn nicht rechtswidrig (Hinweis E 27.11.1990, 89/05/0026).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050298.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.03.2011