Index
L81506 Umweltschutz SteiermarkNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Rechnet die belangte Behörde in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise eine Berufung dem Organwalter (Umweltanwalt) - und nicht diesem als Vertreter des Bf - zu, so liegt kein Mangel der Vollmacht vor, dessen Beiseitigung unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen hätte veranlaßt werden können (Hinweis E 27.2.1979, 1071/78).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß BerufungsverfahrenStellung des VertretungsbefugtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040091.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2010