RS Vwgh 1994/4/26 93/04/0091

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Veröffentlicht am 26.04.1994
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Index

L81506 Umweltschutz Steiermark
L81516 Umweltanwalt Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs1;
UmweltschutzG Stmk 1988 §6;
UmweltschutzG Stmk 1988 §7;

Rechtssatz

Rechnet die belangte Behörde in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise eine Berufung dem Organwalter (Umweltanwalt) - und nicht diesem als Vertreter des Bf - zu, so liegt kein Mangel der Vollmacht vor, dessen Beiseitigung unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen hätte veranlaßt werden können (Hinweis E 27.2.1979, 1071/78).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß BerufungsverfahrenStellung des Vertretungsbefugten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040091.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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