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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1186/76 B VS 30. März 1977 VwSlg 5111 F/1977 RS 4Stammrechtssatz
Die richterliche Frist des § 36 Abs 2 VwGG 1965 ist nicht dafür entscheidend, ob der Bescheid als rechtzeitig, nämlich im Rahmen der gesetzlichen Entscheidungspflicht, erlassen oder als nachgeholt anzusehen ist, sie setzt vielmehr nur einen zeitlichen Schlusspunkt für die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Bescheiderlassung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993050104.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011