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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
KFG §103 Abs2Rechtssatz
KFG 1967; keine Bedenken gegen die dem Zulassungsbesitzer nach §103 Abs2 idF der 10. KFG-Nov., BGBl. 106/1986, auferlegte Erteilung einer Auskunftspflicht über den Lenker des Fahrzeuges; keine Bedenken im Hinblick auf das nicht anerkannte Zeugnisverweigerungsrecht in bezug auf Familienangehörige; kein Entzug des gesetzlichen Richters durch bloßes Zuwiderhandeln gegen Verfahrensvorschriften
Schlagworte
KraftfahrrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1135.1987Dokumentnummer
JFR_10118871_87B01135_01