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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Aus § 2 Z 3, § 2 Z 10, § 4 Abs 1 und § 5 Abs 1 NÖ BauO 1976 idF LGBl 8200-1 iZm § 118 Abs 9 Z 4 NÖ BauO 1976 ergibt sich, daß der Gesetzgeber zweifellos den Begriffen "Baufluchtlinie", "Bebauungsweise" und "Bebauungsdichte" eine ganz verschiedenartige Bedeutung zumißt. Richtet sich die Einwendung des Nachbarn in der Bauverhandlung gegen die "im Plan ersichtliche Baufluchtlinie", ist er mit seiner erst in der Vorstellung und in der Beschwerde vorgebrachten Einwendung, die zulässige Bebauungsdichte werde durch das Vorhaben der mitbeteiligten Bauwerber überschritten, präkludiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050048.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009