RS Vwgh 1994/4/26 90/14/0047

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Veröffentlicht am 26.04.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §245 Abs2;
BAO §276 Abs1;

Rechtssatz

Ist die Begründung einer Berufungsvorentscheidung mangelhaft, so ist ein Antrag auf Mitteilung der ganz oder teilweise fehlenden Begründung im Gesetz nicht vorgesehen (Hinweis Schimetschek, SWK-SH Abgabenberufungsverfahren, 1994, 22). Wird dennoch ein derartiger "Antrag" eingebracht, so hemmt er nicht den Lauf der Frist des § 276 Abs 1 BAO. Die sinngemäße Anwendung des nur für Berufungsfristen geltenden § 245 Abs 2 BAO ist im Gesetz nicht vorgesehen und daher unzulässig (Hinweis Ritz, Die Berufungsvorentscheidung und der Antrag auf Entscheidung - Neufassung des § 276 BAO durch die BAO-Novelle in ÖStZ 1980, 122; Reeger/Stoll, Kommentar zur BAO, 867).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990140047.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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