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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Aufzählung der Personen, denen gem § 134 Abs 3 Wr BauO im Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt, ist erschöpfend (taxativ). Eine andere Auslegung kann mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Einklang gebracht werden. Der letzte Satz des § 134 Abs 3 Wr BauO schließt ALLE sonstigen Personen, egal welche Interessen betroffen sind, aus.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger BeteiligterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050062.X03Im RIS seit
11.07.2001