RS Vwgh 1994/4/26 94/05/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1994
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Aufzählung der Personen, denen gem § 134 Abs 3 Wr BauO im Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt, ist erschöpfend (taxativ). Eine andere Auslegung kann mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Einklang gebracht werden. Der letzte Satz des § 134 Abs 3 Wr BauO schließt ALLE sonstigen Personen, egal welche Interessen betroffen sind, aus.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Beteiligter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050062.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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