RS Vwgh 1994/4/26 94/04/0048

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Veröffentlicht am 26.04.1994
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50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs5 idF 1993/029;
GewO 1973 §189 Abs1 Z1 idF 1993/029;
GewO 1973 §252 Abs2 Z1 idF 1993/029;
GewO 1973 §91 Abs2 idF 1993/029;

Rechtssatz

Aus der vom Gesetzgeber in § 252 Abs 2 Z 1 GewO 1973 gewählten Formulierung ergibt sich eindeutig, daß bei Vorliegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des AÜG die erforderliche Zuverlässigkeit iSd § 189 Abs 1 Z 1 GewO 1973 für die Erteilung einer Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften nicht gegeben ist. Der Verstoß gegen die Vorschriften des AÜG durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer des Konzessionswerbers steht daher der Erteilung einer Bewilligung für das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040048.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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