RS Vwgh 1994/4/26 93/05/0295

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Veröffentlicht am 26.04.1994
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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §16 Abs2 lita;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §4 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Dem gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenen Bevollmächtigten einer Gesellschaft kann in Ansehung einer Gebrauchserlaubnis nach dem Wr GebrauchsabgabeG kein zur Strafbarkeit ausreichendes fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, daß die Vorschreibung der Gebrauchsabgabe gegenüber der Gesellschaft, die von ihr auch bezahlt wurde, angesichts der zur Tatzeit (hier gemäß § 4 Abs 2 Wr GebrauchsabgabeG) bereits erloschenen Gebrauchserlaubnis rechtswidrig erfolgt ist. Dies würde nämlich voraussetzen, daß vom Bevollmächtigten eine genauere Kenntnis der Rechtslage verlangt wird, als sie von jener Behörde zu erwarten ist, welche die Gebrauchsabgabe der Gesellschaft vorgeschrieben hat, obwohl ihr (im Beschwerdefall) die Regelung des § 4 Abs 2 Wr GebrauchsabgabeG bekannt gewesen sein mußte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050295.X01

Im RIS seit

08.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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