RS Vwgh 1994/4/26 90/14/0142

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Veröffentlicht am 26.04.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §207 Abs2;
FinStrG §33;
VwRallg;

Rechtssatz

Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen, ohne daß es eines förmlichen Strafverfahrens bedarf. Es ist auch gleichgültig, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird oder nicht (Hinweis Reeger - Stoll, BAO, Seite 687; Baldauf, Schätzungsberechtigung und Verjährung hinterzogener Abgaben, in ÖStZ 1982, Seite 134 f, der auch auf die Möglichkeit einer allein aufgrund der unterschiedlichen Verjährungsfristen im Abgabenrecht und im Finanzstrafrecht unterbliebenen Einleitung eines Finanzstrafverfahrens hinweist).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990140142.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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