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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §207 Abs2;Rechtssatz
Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen, ohne daß es eines förmlichen Strafverfahrens bedarf. Es ist auch gleichgültig, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird oder nicht (Hinweis Reeger - Stoll, BAO, Seite 687; Baldauf, Schätzungsberechtigung und Verjährung hinterzogener Abgaben, in ÖStZ 1982, Seite 134 f, der auch auf die Möglichkeit einer allein aufgrund der unterschiedlichen Verjährungsfristen im Abgabenrecht und im Finanzstrafrecht unterbliebenen Einleitung eines Finanzstrafverfahrens hinweist).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990140142.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.11.2009