RS Vfgh 1988/11/30 G173/88

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Veröffentlicht am 30.11.1988
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7050 Schischule

Norm

StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
Stmk SchischulG 1969 §3 Abs4
Stmk SchischulG 1969 §5 Abs1

Leitsatz

Stmk. SchischulG; keine sachliche Rechtfertigung für die vom Vorliegen eines Bedarfes abhängende Bewilligung einer Schischule - Aufhebung der Worte "im angestrebten Standort ein Bedarf gegeben ist und" in Abs4 des §3 wegen Verstoßes gegen die Erwerbsausübungsfreiheit; verfassungskonforme Auslegung des §5 Abs1 möglich - Abstellen auf den Bedarf führt nicht zwingend zu einer (einzigen) Schischule im jeweiligen Schischulgebiet

Rechtssatz

Die Worte "im angestrebten Standort ein Bedarf gegeben ist und" in Abs4 des §3 des Stmk. SchischulG 1969, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 211/1969, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Wie sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.88 G154/87 ua. ergibt, ist jedoch eine Regelung nicht nur dann, wenn sie Schischulmonopole schafft, sondern auch wenn sie die Bewilligung einer Schischule vom Vorliegen eines Bedarfes abhängig macht, sachlich nicht zu rechtfertigen. Der bloße Umstand, daß in einem Gebiet bereits andere Schischulen bedarfsdeckend bewilligt wurden, reicht nicht aus, neue Bewerber vom Schischulbetrieb auszuschließen, da eventuellen Mißständen, die aus einem Überangebot an Schischulen entstehen könnten, durch entsprechende gesetzliche Maßnahmen zu begegnen ist.

§5 Abs1 des Stmk. SchischulG 1969, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 211/1969, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

§5 Abs1 Stmk. SchischulG 1969 kann verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, daß die "Alleinschischule" nur das faktische Ergebnis der Bedarfsprüfung ist; auf dem Boden dieser Bestimmung allein können auch mehrere Schischulbewilligungen für ein Schischulgebiet erteilt werden.

Eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkt, ist nur zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, geeignet, zur Zielerreichung adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen ist (vgl. VfSlg. 10179/1984, 10386/1985, VfGH 05.03.87 G174/86, 06.10.87 G1/87 ua., 09.10.87 G75/87, 14.10.87 B414/87, 12.03.88 G154/87 ua.).

Dem einfachen Gesetzgeber - dem bei der Entscheidung, welche Ziele er mit seiner Regelung verfolgt, innerhalb der Schranken der Verfassung ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum eingeräumt ist - kann dabei nur entgegengetreten werden, wenn er Ziele verfolgt, die keinesfalls als im öffentlichen Interesse liegend anzusehen sind (vgl. VfSlg. 9911/1983, VfGH 05.03.87 G174/86, 14.10.87 B414/87).

Verfassungswidrigkeit des §3 Abs4 Stmk. SchischulG 1969 aufgrund der Bedarfsprüfung vor Erteilung einer Schischulbewilligung; verfassungskonforme Interpretation des §5 Abs1 leg. cit., da aufgrund dieser Bestimmung allein auch Erteilung mehrerer Schischulbewilligungen für ein Gebiet möglich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Schischulen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:G173.1988

Dokumentnummer

JFR_10118870_88G00173_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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