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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1438;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/08/0247 93/08/0266 93/08/0265 93/08/0248Rechtssatz
Eine einseitige Aufrechnung mit einer zivilrechtlichen Forderung gegen einen öffentlich-rechtlichen Anspruch (hier:
gem § 64 Abs 2 ASVG in Rückstandsausweisen bestätigte Beitragsforderungen) iSd § 1438 ff ABGB setzt - sofern nichts Gegenteiliges angeordnet ist - (anders als eine einverständliche Aufrechnung: Hinweis E 20. Oktober 1992, 91/08/0068, 0113, 0114) ua Liquidität der zivilrechtlichen Forderung (als Erfordernis ihrer Richtigkeit iSd § 1438 und § 1439 ABGB) voraus. Daher kann die zivilrechtliche Gegenforderung auch im Zuge von Einwendungen iSd § 35 EO gegen einen diesen öffentlich-rechtlichen Anspruch bestätigenden Rückstandsausweis (Hinweis E 10. März 1961, 639/58, VwSlg 2400 F/1961, E 23. März 1988, 87/07/0030) nur dann mit Erfolg einredeweise (auch im Sinne eines Schuldtilgungseinwandes) geltend gemacht werden, wenn die zivilrechtliche Forderung anerkannt oder im Prozeßweg rechtskräftig festgestellt worden ist, dh formelle Liquidität gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993080194.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009