RS Vwgh 1994/4/26 93/08/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1438;
ABGB §1439;
ASVG §64;
EO §35;
VVG §3 Abs2;
VVG §3 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/08/0247 93/08/0266 93/08/0265 93/08/0248

Rechtssatz

Eine einseitige Aufrechnung mit einer zivilrechtlichen Forderung gegen einen öffentlich-rechtlichen Anspruch (hier:

gem § 64 Abs 2 ASVG in Rückstandsausweisen bestätigte Beitragsforderungen) iSd § 1438 ff ABGB setzt - sofern nichts Gegenteiliges angeordnet ist - (anders als eine einverständliche Aufrechnung: Hinweis E 20. Oktober 1992, 91/08/0068, 0113, 0114) ua Liquidität der zivilrechtlichen Forderung (als Erfordernis ihrer Richtigkeit iSd § 1438 und § 1439 ABGB) voraus. Daher kann die zivilrechtliche Gegenforderung auch im Zuge von Einwendungen iSd § 35 EO gegen einen diesen öffentlich-rechtlichen Anspruch bestätigenden Rückstandsausweis (Hinweis E 10. März 1961, 639/58, VwSlg 2400 F/1961, E 23. März 1988, 87/07/0030) nur dann mit Erfolg einredeweise (auch im Sinne eines Schuldtilgungseinwandes) geltend gemacht werden, wenn die zivilrechtliche Forderung anerkannt oder im Prozeßweg rechtskräftig festgestellt worden ist, dh formelle Liquidität gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080194.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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