Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §189 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/11/27 90/04/0160 2Stammrechtssatz
Gem § 323b Abs 2 iVm § 25 Abs 1 Z 1 und § 89 Abs 1 GewO 1973 ist die erforderliche Zuverlässigkeit insbesondere dann nicht mehr gegeben, wenn der Konzessionswerber "unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat" (§ 323b Abs 2 Z 2 GewO 1973). Bei diesem Tatbestandsmerkmal handelt es sich - wie aus dem einleitenden Gesetzeswortlaut hervorgeht "...dies ist insbesondere dann der Fall ..." - um eine praesumptio iuris et de iure", die als solche bei deren sachverhaltsmäßiger Erfüllung einen Gegenbeweis gegen den dadurch normierten Mangel der "Zuverlässigkeit" nicht zuläßt und die weiters insbesondere auch tatbestandsmäßig - anders als etwa die Regelung des § 323b Abs 2 Z 3 GewO 1973 - nicht etwa auf die "Erheblichkeit" der entsprechenden Handlungsweise bzw auf das "beharrliche Nichteinhalten von Dienstnehmerschutzvorschriften" abstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040048.X03Im RIS seit
20.11.2000