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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §20 Abs1;Rechtssatz
Handelt es sich beim Arbeitnehmer eines Steuerpflichtigen um dessen Ehegattin, so ist für die Beurteilung der Frage, ob Ausbildungskosten oder Fortbildungskosten für diesen Arbeitnehmer als Betriebsausgaben abziehbar sind, zu untersuchen, ob die Aufwendungen für die Ausbildung bzw Fortbildung betrieblich oder familiär veranlaßt sind (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch § 20 Textziffer 44). Ob die Veranlassung im betrieblichen Bereich oder im privaten Bereich gelegen ist, ergibt sich durch die Anwendung eines Fremdvergleiches. Es ist zu untersuchen, ob der Steuerpflichtige auch für einen ihm nicht nahestehenden Arbeitnehmer derartige Schulungsaufwendungen übernommen hätte (Hinweis E 18.2.1980, 2829/77; E 29.10.1980, 2361/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991140066.X02Im RIS seit
20.11.2000