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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
In der Beurteilung der Frage, ob ein Vorhaben zur bestehenden Bebauung in einem auffallenden Widerspruch steht, ist auf die bestehende Bebauung, also auf ALLE vorhandenen Gebäude Bedacht zu nehmen. Eine Beurteilung, ob ein Vorhaben dem Bestand entspricht, kann nicht aufgrund eines Vergleiches mit dem Vorhaben ähnlichen Teilen des Bestandes erfolgen. Wie immer der Bezugsbereich sachlich gerechtfertigt abgegrenzt wird, muß in einem solchen Bezugsbereich aber der Bestand an Gebäuden VOLLSTÄNDIG erfaßt werden, und sodann anhand der wesentlichen Kriterien des § 5 NÖ BauO 1976 mit dem Vorhaben verglichen werden. Nur durch ein Gutachten, das eine vollständige Bestandsaufnahme enthält, kann die Rechtsfrage geklärt werden, ob das Projekt zur bestehenden Bebauung in einem auffallenden Widerspruch steht oder nicht.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildGutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050084.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009