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L81506 Umweltschutz SteiermarkNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Ist nach den Merkmalen des als Berufung eingebrachten Schreibens der ORGANWALTER (Umweltanwalt) - also die so bezeichnete (und zu bezeichnende) amtliche Stelle - eingeschritten, so handelt es sich um eine (amtliche) Prozeßhandlung des Organwalters. Liegt lediglich ein von einem Organwalter unterzeichnetes amtliches Schreiben vor, kommt auch dem Umstand keine rechtliche Bedeutung zu, daß sich der Bf darauf beruft, in den Begründungsdarlegungen der Berufung werde auf ein Vertretungsverhältnis hingewiesen. Das Organ "Umweltanwalt" (bzw der Organwalter, Umweltanwalt) war gar nicht fähig, für den Bf zur Einbringung einer Berufung bevollmächtigt zu werden; dies schon im Hinblick auf den Mangel der erforderlichen Rechtspersönlichkeit. Eingeschritten ist eben nicht eine (natürliche) Person, sondern unter - im gegebenen Zusammenhang unrichtigem - Hinweis auf eine Bevollmächtigung DER UMWELTANWALT als amtliche Stelle. Daß aber der Umweltanwalt als Organ zur Setzung einer derartigen Prozeßhandlung auf Grund des Gesetzes über die Einrichtungen zum Schutze der Umwelt, LGBl Stmk 1988/78, ermächtigt werden könnte, bietet das Gesetz keinerlei Anhaltspunkt (hier:
Zurückweisung einer Berufung gegen die gewerbebehördliche Genehmigung einer Betriebsanlage wegen Lärmbelästigungen und Geruchsbelästigungen).
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersStellung des VertretungsbefugtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040091.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2010