RS Vwgh 1994/4/26 92/05/0084

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Veröffentlicht am 26.04.1994
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §120 Abs3;
BauO NÖ 1976 §120 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Den Nachbarn kommt für den Fall des Fehlens eines Bebauungsplanes nach den Übergangsbestimmungen des § 120 Abs 3 NÖ BauO 1976 und des § 120 Abs 4 NÖ BauO 1976 ein Rechtsanspruch darauf zu, daß ein Vorhaben, welches zur bestehenden Bebauung in einem auffallenden Widerspruch steht, wegen Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte nicht bewilligt wird (Hinweis E 13.10.1992, 92/05/0064).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992050084.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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