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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Den Nachbarn kommt für den Fall des Fehlens eines Bebauungsplanes nach den Übergangsbestimmungen des § 120 Abs 3 NÖ BauO 1976 und des § 120 Abs 4 NÖ BauO 1976 ein Rechtsanspruch darauf zu, daß ein Vorhaben, welches zur bestehenden Bebauung in einem auffallenden Widerspruch steht, wegen Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte nicht bewilligt wird (Hinweis E 13.10.1992, 92/05/0064).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992050084.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009