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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/14/0116 E 28. Juni 1988 RS 2(Jene Zahlungen an Heiratsgut - Ausstattung - die zwar im Jahr 1987, aber vor dem 6.August 1987 erbracht wurden, fallen damit unter den in diesem Zeitraum der Rechtsordnung angehörenden § 34 Abs 2 letzter Satz EStG 1972; Hinweis: Hofstätter - Reichel, § 34 EStG 1972 Einzelfälle "Heiratsgut und Heiratsausstattung - Rechtslage ab 6.8.1987").Stammrechtssatz
Die Aufhebung des zweiten Satzes des § 34 Abs 2 EstG 1972 - dass die Leistung eines Heiratsgutes (einer Ausstattung) keine außergewöhnliche Belastung ist - mit dem E des VfGH vom 16. Juni 1987, G 52/87-7, wurde erst für Leistungen eines Heiratsgutes (einer Ausstattung) ab dem 6. August 1987 (Tag der Kundmachung des Erkenntnisses) wirksam.
Schlagworte
HeiratsgutEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991140036.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017