RS Vwgh 1994/4/26 91/14/0106

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Veröffentlicht am 26.04.1994
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §240 Abs3;
EStG 1988 §72;

Rechtssatz

Aus dem klaren Wortlaut des § 240 Abs 3 BAO ergibt sich, daß Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen einzubehalten und abzuführen sind, insoweit nicht aufgrund eines auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Antrages zurückgezahlt werden dürfen, als das Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und allfällige Korrektur im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung vorsieht. (Im vorliegenden Fall, in dem strittig war, ob bzw inwieweit die Rückzahlung einer Abfertigung sowie von Urlaubsabfindungen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, waren die Voraussetzungen für die Durchführung eines Jahresausgleiches nach § 72 EStG 1988 gegeben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991140106.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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