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21/01 HandelsrechtNorm
GewO 1973 §13 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/03/29 94/04/0017 3 (hier GewO 1973 idF 1993/029)Stammrechtssatz
Dem Geschäftsführer einer GmbH steht jedenfalls ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte der Gesellschaft zu, den er jederzeit ausüben kann. Ebenso kommt dem alleinigen Komplementär einer Kommanditgesellschaft ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Gesellschaft zu, den er jederzeit ausüben kann. Dies ergibt sich insbesondere aus § 164 HGB, wonach den Komplementären die Geschäfsführung obliegt und die Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040048.X01Im RIS seit
20.11.2000