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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z4 idF 1988/399;Rechtssatz
Wie sich aus dem Wortlaut des § 366 Abs 1 Z 4 GewO
1973 - ändert oder nach der Änderung betreibt - ergibt, enthält diese Gesetzesstelle zwei - alternative - Straftatbestände (Hinweis E 30.3.1993, 91/04/0220). Stellt nun die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides darauf ab, daß die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage nach Änderung durch den Ausbau der Trempelräume zu Wohnräumen "BETRIEBEN WURDE", verabsäumte es jedoch, darzulegen, worin das Betreiben nach der Änderung gelegen sein sollte, so verabsäumte es die belangte Behörde - unabhängig von in diesem Zusammenhang erforderlichen Begründungsdarlegungen - das Tatverhalten hinlänglich - iSd § 44a Z 1 VStG - darzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040243.X01Im RIS seit
20.11.2000