RS Vwgh 1994/4/26 93/04/0180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §56;
GewO 1973 §13 Abs1;
GewO 1973 §340 Abs7;
GewO 1973 §85 Z8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0105 E 2. Dezember 1983 VwSlg 11243 A/1983 RS 2

Stammrechtssatz

Beim Ausschluss von der Gewerbeausübung nach § 13 Abs 1 GewO 1973 handelt es sich um einen Behördlichen Ausspruch, der erst mit seiner Rechtskraft wirksam wird und der einen Gewerbebeendigungsgrund im Sinne des § 85 Z 8 GewO 1973 darstellt. Zufolge der konstitutiven Wirkung eines derartigen Ausspruches ist aber das Vorliegen allfälliger Ausschlussgründe allein noch nicht geeignet eine - auf den Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellende - behördliche Feststellung bzw Untersagung im Sinne des § 340 Abs 7 GewO 1973 zu rechtfertigen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040180.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten