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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs1;Rechtssatz
Bargeld, das aus Betriebseinnahmen stammt, stellt solange notwendiges Betriebsvermögen dar, als dieses Bargeld nicht aus dem betrieblichen Kreis entnommen wird. Anhaltspunkt hiefür kann aber, dem Wesen des Geldes entsprechend und eine ordnungsgemäße Geldkontenführung vorausgesetzt, grundsätzlich nur die buchmäßige Behandlung sein (Hinweis E 24.2.1976, 1099/75, 272/76; E 28.6.1988, 87/14/0118). Nicht ausschlaggebend ist, ob das Bargeld in näherer Zukunft tatsächlich betrieblich verwendet werden wird (Hinweis Doralt, EStG, 02te Auflage, § 4 Textziffer 52). Nichts anderes als für Bargeld gilt aber für ein Sparbuch (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 4 Textziffer 11.3.2.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991140030.X02Im RIS seit
20.11.2000