RS Vwgh 1994/4/26 91/14/0030

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Veröffentlicht am 26.04.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;

Rechtssatz

Bargeld, das aus Betriebseinnahmen stammt, stellt solange notwendiges Betriebsvermögen dar, als dieses Bargeld nicht aus dem betrieblichen Kreis entnommen wird. Anhaltspunkt hiefür kann aber, dem Wesen des Geldes entsprechend und eine ordnungsgemäße Geldkontenführung vorausgesetzt, grundsätzlich nur die buchmäßige Behandlung sein (Hinweis E 24.2.1976, 1099/75, 272/76; E 28.6.1988, 87/14/0118). Nicht ausschlaggebend ist, ob das Bargeld in näherer Zukunft tatsächlich betrieblich verwendet werden wird (Hinweis Doralt, EStG, 02te Auflage, § 4 Textziffer 52). Nichts anderes als für Bargeld gilt aber für ein Sparbuch (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 4 Textziffer 11.3.2.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991140030.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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