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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §115 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/14/0082 93/14/0015Rechtssatz
Das Abgehen von einer - als unrichtig erkannten - Verwaltungsübung führt nicht zu einer unbilligen Härte des Einzelfalles, weil sich die Einhebung der Abgaben in diesem Fall lediglich als Auswirkung der allgemeinen Rechtslage ergibt, die alle Abgabenpflichtigen in gleicher Weise trifft.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991140129.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018