RS Vwgh 1994/4/26 94/05/0062

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Veröffentlicht am 26.04.1994
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Index

L82000 Bauordnung
L82259 Garagen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §36;
GaragenG Wr 1957 §37 Abs2;
GaragenG Wr 1957 §37 Abs3;
GaragenG Wr 1957 §37;

Rechtssatz

Durch § 36 Wr GaragenG ist die Verpflichtung des Bauwerbers normiert, Stellplätze auf seinem Bauplatz zu schaffen. Das Wr GaragenG geht davon aus, daß alle, die durch Bauten den Verkehr vermehren, verpflichtet sind, die der Allgemeinheit dadurch erwachsende Last zu vermindern (Hinweis E VfGH 14.3.1961, B 52/60, VfSlg 3919/1961). § 37 Wr GaragenG räumt dem Bauwerber die Möglichkeit ein, dieser Verpflichtung auf andere Weise zu entsprechen. § 37 Abs 2 und § 37 Abs 3 Wr GaragenG dienen allein der Durchsetzung des öffentlichen Interesses an der Schaffung und Erhaltung von Stellplätzen auch gegenüber der vom Bauwerber verschiedenen Person, die für ihn die Stellplätze zur Verfügung stellt. Dieses öffentliche Interesse an der Schaffung von Stellplätzen ist aber allein durch die Bauführung entstanden; nur aus diesem Grunde muß die Verpflichtung gem § 37 Abs 2 Wr GaragenG ZUGUNSTEN des Bauwerbers lauten. Keineswegs wird aber durch diese Bestimmung eine privatrechtliche Vereinbarung (etwa durch Bestandvertrag oder Einräumung einer Grunddienstbarkeit) ersetzt oder überflüssig gemacht.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Beteiligter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050062.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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