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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Durch § 36 Wr GaragenG ist die Verpflichtung des Bauwerbers normiert, Stellplätze auf seinem Bauplatz zu schaffen. Das Wr GaragenG geht davon aus, daß alle, die durch Bauten den Verkehr vermehren, verpflichtet sind, die der Allgemeinheit dadurch erwachsende Last zu vermindern (Hinweis E VfGH 14.3.1961, B 52/60, VfSlg 3919/1961). § 37 Wr GaragenG räumt dem Bauwerber die Möglichkeit ein, dieser Verpflichtung auf andere Weise zu entsprechen. § 37 Abs 2 und § 37 Abs 3 Wr GaragenG dienen allein der Durchsetzung des öffentlichen Interesses an der Schaffung und Erhaltung von Stellplätzen auch gegenüber der vom Bauwerber verschiedenen Person, die für ihn die Stellplätze zur Verfügung stellt. Dieses öffentliche Interesse an der Schaffung von Stellplätzen ist aber allein durch die Bauführung entstanden; nur aus diesem Grunde muß die Verpflichtung gem § 37 Abs 2 Wr GaragenG ZUGUNSTEN des Bauwerbers lauten. Keineswegs wird aber durch diese Bestimmung eine privatrechtliche Vereinbarung (etwa durch Bestandvertrag oder Einräumung einer Grunddienstbarkeit) ersetzt oder überflüssig gemacht.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger BeteiligterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050062.X01Im RIS seit
11.07.2001