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L81506 Umweltschutz SteiermarkNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Ergibt sich aus dem Spruch iZm der Begründung des angefochtenen Bescheides mit hinreichender Deutlichkeit der Bescheidwille der belangten Behörde, die vorliegende Prozeßhandlung (Berufung) nicht dem Bf, sondern dem "Umweltanwalt" zuzurechnen und aus diesem Grunde zurückzuweisen - in der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es, daß "der Umweltanwalt im vorliegenden Verfahren im eigenen Namen... und nicht als Parteienvertreter das Rechtsmittel der Berufung" ergriffen habe - so bedeutet das, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides auch die Entscheidung darüber enthält, daß die in der Begründung auszugsweise wiedergegebene Berufung nicht dem Bf zuzurechnen ist. Dadurch konnte der Bf in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden (Hinweis E 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993040091.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2010