RS Vwgh 1994/4/26 93/04/0091

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Veröffentlicht am 26.04.1994
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L81506 Umweltschutz Steiermark
L81516 Umweltanwalt Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §63 Abs1;
UmweltschutzG Stmk 1988 §6;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ergibt sich aus dem Spruch iZm der Begründung des angefochtenen Bescheides mit hinreichender Deutlichkeit der Bescheidwille der belangten Behörde, die vorliegende Prozeßhandlung (Berufung) nicht dem Bf, sondern dem "Umweltanwalt" zuzurechnen und aus diesem Grunde zurückzuweisen - in der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es, daß "der Umweltanwalt im vorliegenden Verfahren im eigenen Namen... und nicht als Parteienvertreter das Rechtsmittel der Berufung" ergriffen habe - so bedeutet das, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides auch die Entscheidung darüber enthält, daß die in der Begründung auszugsweise wiedergegebene Berufung nicht dem Bf zuzurechnen ist. Dadurch konnte der Bf in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden (Hinweis E 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040091.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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